Was die angeblich bereits im August 2015 und nicht erst per Anfang März 2016 erfolgte Lagerräumung anbelangt, so scheint es auch in diesem Punkt bei einer blossen Behauptung der Beschwerdeführerin zu bleiben, die ihren Niederschlag in den Akten soweit ersichtlich nirgends findet. Fraglich ist allerdings, inwieweit dieser Umstand an der Ausgangslage überhaupt noch etwas zu ändern vermöchte, nachdem die Beschwerdeführerin auch bereits vor dem August 2015 mehrfach dazu aufgefordert worden war, jene Gegenstände, die sie für sich beanspruchen möchte, entgegenzunehmen.