Dass er diesbezüglich auf die Inventarliste verwiesen hat, welche das Räumungsunternehmen F.________(Transportunternehmen) anlässlich der nach der Inventaraufnahme erfolgten Wohnungsräumung erstellt hat, ist legitim. Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass die aktenwidrigen Behauptungen der Beschwerdeführerin an der Beurteilung der vorliegenden Strafsache selbst dann nichts zu ändern vermöchten, wenn sie den Tatsachen entsprächen: Soweit die von der Urkundsperson angeblich begangenen Verfehlungen überhaupt strafrechtlich relevant wären und nicht bloss durch das Notariatsinspektorat in disziplinarischer Hinsicht zu prüfen