am 4. Juli 2013 einen persönlichen Augenschein vorgenommen, um die im Rahmen des Umzuges dorthin verbrachten Mobilien zu erfassen (vgl. Ziff. II./A./1./b). Weiter hat er das Inventar betreffend die in der ehelichen Wohnung verbliebenen Güter am 29. Juli 2013 aufgenommen. Die aufgrund der Inventaraufnahme bereits herausgeschobene Wohnungsräumung erfolgte erst im Anschluss an diesen Termin (vgl. Ziff. I./A./6.). Ebenfalls aktenwidrig ist demnach die Behauptung, der Notar habe die vorhandenen Mobilien einfach durch das Räumungsunternehmen aufnehmen lassen und selber nicht gesichtet.