Ebenfalls sieht Art. 21 Abs. 4 Inventarverordnung vor, dass das Inventar in der Wohnung des Verstorbenen sowie überall da, wo die Vermögensgegenstände an Ort und Stelle ermittelt werden können, aufzunehmen ist. Der Urschrift Nr. 1877 von Notar N.________ kann jedoch entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin nichts anderes entnommen werden, als dass er sich daran gehalten hätte. So hat er beim bereits vor Auflösung der ehelichen Wohnung in E.________(Ortschaft) ins Altersheim in Bern gezogenen Miterben H.________ am 4. Juli 2013 einen persönlichen Augenschein vorgenommen, um die im Rahmen des Umzuges dorthin verbrachten Mobilien zu erfassen (vgl. Ziff.