nahme befassten Notar N.________ veranlasst, bleibt ebenfalls unklar: Zwar trifft es zu, dass ein Steuer- oder Erbschaftsinventar gemäss Art. 7 Abs. 1 Inventarverordnung binnen sechs Monaten seit der Rogation durch die Urkundsperson abzuschliessen ist. Allerdings handelt es sich hierbei bloss um eine Ordnungsfrist. Dem Schreiben des Notars vom 16. Januar 2014 betreffend die Bekanntgabe des Abschlusses des Steuerinventars (vgl. pag. 130 der beigezogenen Akten des Regionalgerichts Bern-Mittelland) ist jedoch explizit zu entnehmen, dass seitens des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland eine Fristverlängerung verfügt worden war. Ebenfalls sieht Art.