BSG 214.431.1) hält explizit fest, dass der Abschluss des Verfahrens betreffend die Inventarerrichtung dadurch zustande kommt, dass die Urkundsperson dem Regierungsstatthalter z.Hd. der kantonalen Steuerverwaltung eine Kopie des beurkundeten Inventars samt zugehörigen Beilagen einreicht. Die entsprechende Einreichung erfolgte beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland dem Eingangsstempel zufolge am 21. Januar 2014.