13 durch Zustellung einer Kopie desselben Kenntnis gegeben werde. Der Abschluss des Inventars habe im Büro des Notars in E.________(Ortschaft) am 30. Dezember 2013 stattgefunden. Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Errichtung des Inventars vom 18.10.2000 (nachfolgend: Inventarverordnung; BSG 214.431.1) hält explizit fest, dass der Abschluss des Verfahrens betreffend die Inventarerrichtung dadurch zustande kommt, dass die Urkundsperson dem Regierungsstatthalter z.Hd.