_ hat jedoch in ihrem Beistandschaftsschlussbericht mit Eröff- nungs- und Abschlussbilanz richtigerweise nur die Periode vom 1. August 2012 bis zum Todestag der Erblasserin behandelt und auch keine weitergehenden Kompetenzen gehabt. Auch in diesem Punkt ergeben sich somit keinerlei Gründe für eine Weiterführung des Strafverfahrens betreffend den von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. November 2016 zur Anzeige gebrachten Sachverhalt. 6. Die Beschwerdeführerin behauptet sodann, die Inventaraufnahme betreffend das per Todestag der Erblasserin bestehende Vermögen der Ehegatten G.________ und H.________ sei nie formell beendet worden.