Was den Vorwurf an die Adresse der vormaligen Beiständin der Ehegatten H.________ und G.________ anbelangt, die Rechnungsführung sei mangelhaft gewesen, so ist auch auf diesen Vorwurf nicht einzutreten, da das vorliegende Strafverfahren auf die Aufklärung des angezeigten Sachverhalts betreffend das Nachlassvermögen ab Todeseintritt der Erblasserin beschränkt ist. Die vormalige Beiständin J.________ hat jedoch in ihrem Beistandschaftsschlussbericht mit Eröff- nungs- und Abschlussbilanz richtigerweise nur die Periode vom 1. August 2012 bis zum Todestag der Erblasserin behandelt und auch keine weitergehenden Kompetenzen gehabt.