Allfälliges Deliktsgut ist und bleibt in der vorliegenden Strafsache einzig das Nachlassvermögen der am 5. September 2012 verstorbenen leiblichen Mutter der Beschwerdeführerin, G.________. Die im Übrigen erst nach Eintritt des Todesfalls erfolgte Unterbringung des erbberechtigten Ehegatten der Verstorbenen in einem Altersheim hat darauf keinen Einfluss. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5. Was den Vorwurf an die Adresse der vormaligen Beiständin der Ehegatten H.________ und G.___