Dass die leiblichen Nachkommen des verbeiständeten Erben H.________ allenfalls tatsächlich bereits von langer Hand geplant hatten, ihn in einem Altersheim unterzubringen, wie dies die Beilage 6 der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen suggeriert, hat nichts mit der Strafanzeige gegen ungekannte Täterschaft sowie B.________ wegen Sachbeschädigung, Sachentziehung, unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten etc. zu tun. Allfälliges Deliktsgut ist und bleibt in der vorliegenden Strafsache einzig das Nachlassvermögen der am 5. September 2012 verstorbenen leiblichen Mutter der Beschwerdeführerin, G.________.