Im Sinne einer Ergänzung wird nun dennoch auf die verschiedenen gerügten Punkte einzugehen sein. Dies allerdings in der gebotenen Kürze, da die Beschwerdeführerin sich grundsätzlich damit begnügt, Behauptungen zum angeblich anders oder zumindest abweichend liegenden Sachverhalt aufzustellen, ohne jedoch darzulegen, inwiefern dieser angeblich anders liegende Sachverhalt einen Einfluss auf die rechtlichen Ausführungen zur Strafbarkeit hätte. 4. Dass die leiblichen Nachkommen des verbeiständeten Erben H.___