Demnach fällt der Tatbestand des Wuchers von vornherein ausser Betracht und es konnte offen bleiben, ob es sich tatsächlich um wucherische Preise gehandelt hat. Die Einwände der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gehen an der Sache vorbei. Es kann auf die ausführliche Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden: 3. Vorab kann grundsätzlich auf die zutreffenden in der angefochtenen Einstellungsverfügung enthaltenen Ausführungen verwiesen werden, an denen die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten angeblich verkannten Umstände nichts zu ändern vermögen. Im Sinne einer Ergänzung wird nun dennoch auf die verschiedenen gerügten Punkte einzugehen sein.