12 Wucher (Art. 157 StGB) nicht vor. Beim Beistand I.________, welcher mit der Unternehmung F.________(Transportunternehmung) den Entsorgungsvertrag des Mobiliars abgeschlossen hat, bestand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses offensichtlich weder ein Schwächezustand noch eine Zwangslage, eine Abhängigkeit oder eine Unerfahrenheit. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Demnach fällt der Tatbestand des Wuchers von vornherein ausser Betracht und es konnte offen bleiben, ob es sich tatsächlich um wucherische Preise gehandelt hat.