Auch hier kann nicht von einer Schädigungs- oder Vorteilsabsicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführerin kann sodann nicht gefolgt werden, wenn sie mutmasst, dass sich die Beschuldigte 2 durch die Entsorgung des Hausrats möglicherweise des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) strafbar gemacht hat. Konkrete Hinweise, dass die Beschuldigte 2 ihre Amtsgewalt missbräuchlich und zum Nachteil anderer Personen oder zu ihrem eigenen Vorteil eingesetzt hat und dies so wollte, liegen nicht vor. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht dargelegt hat, hat die Beschuldigte 2 vielmehr kraft ihres behördlichen Auftrags die Interessen von H.____