141bis StGB) ist klarerweise nicht erfüllt. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass sich im eingelagerten Hausrat Forderungen im Sinne von Art. 141bis StGB befunden haben. Entsprechendes wird auch von der Beschwerdeführerin nicht näher begründet. Anhaltspunkte für eine Bereicherungsabsicht sind ebenfalls nicht erkennbar. Der Tatbestand der Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB) fällt ausser Betracht, da keine objektiven Hinweise vorliegen, dass sich im Hausrat überhaupt Urkunden befunden haben. Auch hier kann nicht von einer Schädigungs- oder Vorteilsabsicht ausgegangen werden.