Gleichermassen fehlt es betreffend die Sachentziehung (Art. 141 StGB) an Anhaltspunkten für einen Vorsatz bezüglich Zufügung eines erheblichen Nachteils. Wie die Staatsanwaltschaft richtigerweise ausgeführt hat, hat die Beschuldigte 2 als Beiständin von H.________ vielmehr im Gegenteil alles Erdenkliche versucht, um von den gesetzlichen Erben (Beschwerdeführerin, H.________) einen unnötigen finanziellen Schaden abzuwenden. Auch der Tatbestand der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten (Art. 141bis StGB) ist klarerweise nicht erfüllt.