Die Ausführungen der Beschwerdeführer betreffend den angeblich begangenen Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung (Art. 137 StGB) sind sowohl betreffend die tatverdächtigen Personen, das angebliche Deliktsgut als auch die Tathandlung zu ungenau und pauschal, als dass sich hieraus ein hinreichender Tatverdacht auf die Begehung einer unrechtmässigen Aneignung ergeben würde. Ein Anfangsverdacht auf eine Aneignung oder Bereicherungsabsicht ist nicht erkennbar. Gleichermassen fehlt es betreffend die Sachentziehung (Art. 141 StGB) an Anhaltspunkten für einen Vorsatz bezüglich Zufügung eines erheblichen Nachteils.