Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 4 hiervor). Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass es hinsichtlich der Sachbeschädigung (Art. 144 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; 311.0]) an einem schützenswerten Interesse der Beschwerdeführerin an den entsorgten Gegenständen fehlt und subjektiv zudem keine Hinweise auf einen Schädigungsvorsatz ersichtlich sind. Die Ausführungen der Beschwerdeführer betreffend den angeblich begangenen Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung (Art.