d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (Bst. e). 6.2 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich und rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie das Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen Sachbeschädigung, Sachentziehung, unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten, Unterdrückung von Urkunden, Amtsmissbrauch, unrechtmässiger Aneignung und Wucher eingestellt hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 4 hiervor).