___ gute Geschäfts- und Privatbeziehungen habe. Dass dem Fahrzeug letztlich aufgrund vollständiger Abschreibung kein Wert mehr zugemessen werden konnte, könne sein. Indes hätten die Beistände diesem Umstand von Gesetzes wegen vorgreifen müssen. Das Fahrzeug sei zum Zeitpunkt des Ablebens der Verstorbenen voll fahr- und funktionstüchtig und sehr gepflegt gewesen. Es sei deshalb durchaus von beschaulichem Werte gewesen, was sich leicht durch Zeugeneinvernahmen bestätigen lasse. 6.