Ein Recht auf Abholung des eingelagerten Mobiliars und Autos habe seitens der Beschwerdeführerin nicht bestanden. Das Inventar sei zudem nicht binnen der gesetzlich vorgesehenen Frist erstellt worden. Ferner seien auch weitere Vorschriften betreffend die Errichtung des Erbschaftsinventars durch den Notar verletzt worden.