Überhaupt fordere die bernische Gesetzgebung, dass der Nachlass einer verstorbenen Person in örtlicher und materieller Hinsicht bis zum amtlich bestätigten Abschluss des Erbschaftsinventars unverändert und vollständig bleibe. Es habe der Beschwerdeführerin daher nicht offen gestanden, den Nachlass anzutasten, solange der Abschluss des Erbschaftsinventars nicht amtlich bestätigt worden sei. Vielmehr hätte es die Beschuldigte 2 als Beiständin in der Hand gehabt, auf den Abschluss des Inventars hinzuwirken. Ein Recht auf Abholung des eingelagerten Mobiliars und Autos habe seitens der Beschwerdeführerin nicht bestanden.