Die Rechnungsführung weise Unregelmässigkeiten im höheren fünfstelligen Bereich auf. Weiter habe für die Zustimmung zur Entsorgung oder anderweitigen Verwendung des Nachlasses jegliche Voraussetzung gefehlt, da bis heute kein dem Gesetz nach zwingender auszufertigender amtlicher Bescheid über den Abschluss des Erbschaftsinventars vorliege. Überhaupt fordere die bernische Gesetzgebung, dass der Nachlass einer verstorbenen Person in örtlicher und materieller Hinsicht bis zum amtlich bestätigten Abschluss des Erbschaftsinventars unverändert und vollständig bleibe.