Solches ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Es werden damit keine Tatsachen geltend gemacht, die geeignet sind, weitere Ermittlungsmassnahmen oder Beweiserhebungen zu veranlassen, da es sich damit um eine blosse Beweisausforschung (sog. „fishing expedition") ohne hinreichende Verdachtsmomente handeln würde bzw. wäre eine entsprechende Beweiserhebung unzulässig. Die Privatklägerin ist an dieser Stelle vielmehr darauf hinzuweisen, dass der Schlussbericht und die Schlussrechnung der Jahresrechnung gemäss Art.