Wie sich aus den obenstehenden Ausführungen ergibt, kann vorliegend offen bleiben, ob es sich um eine „wucherische" Forderung handelt, zumal der Tatbestand des Wuchers bereits aus anderen Gründen ohnehin nicht erfüllt ist. Damit erweist sich auch dieser Beweisantrag als unerheblich und ist abzuweisen. Im Zusammenhang mit den Beweisanträgen 4, 5 und 6 (3.6, 3.7, 3.9) auf Befragung der früheren Beiständin J.________ sowie der Edition von Unterlagen führt die Privatklägerin erstmals in ihrer Eingabe vom 11.05.2018 aus, dass im von der früheren Beiständin erstellten Budget 2012 für die Familie G.__