Eine Beweiserhebung dazu ist damit nicht erforderlich, da dieser Umstand bereits bekannt ist und darüber nicht Beweis geführt zu werden braucht. Hinzu kommt, dass, wie ebenfalls aus den obenstehenden Erwägungen hervorgeht, die Erteilung des Entsorgungsauftrages unter den gegebenen Umständen auch kein strafbares Verhalten begründet, weshalb eine Beweiserhebung dazu auch unter diesem Aspekt nicht erforderlich ist. Die entsprechenden Beweisanträge sind daher abzuweisen.