3.1 und 3.2). Aus der obenstehenden, den Akten entnommenen Sachverhaltsdarstellung ergibt sich zunächst klar und ist insoweit auch unbestritten, dass der von der Privatklägerin angesprochene Auftrag zur Entsorgung des eingelagerten Mobiliars am 19.01.2016 schriftlich durch I.________ und B.________ erteilt wurde. Eine Beweiserhebung dazu ist damit nicht erforderlich, da dieser Umstand bereits bekannt ist und darüber nicht Beweis geführt zu werden braucht.