_, Herrn I.________ sowie „Bedienstete der F.________(Transportunternehmen) GmbH" werden von der Privatklägerin in erster Linie damit begründet, dass mit den beantragten Befragungen festgestellt werden soll „wer die Verantwortung für die [...] mutzumassenden Straftaten trägt" bzw. „durch wen genau auf wessen Anordnung und in welcher Weise die Entsorgung zu welchem Zeitpunkt geschah" (vgl. Eingabe vom 11.05.2018, S. 5 Ziff. 3.1 und 3.2).