und der Antragstellerin aufgrund gesetzlicher oder administrativer Hürden bislang verwehrt blieben" 7 (3.10): „Akteneinsicht beim Sozialdienst E.________(Ortschaft) aufgrund ggf. unvollständig zugereichten Daten an die Staatsanwaltschaft" Beweisanträge können von der Staatsanwaltschaft abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (Art. 318 Abs. 2 StPO). Die Beweisanträge Nr. 1 (3.1) und 2 (3.2) auf Einvernahmen von Frau B.________, Herrn I.____