Damit ist auch in Bezug auf den Tatbestand des Wuchers kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die von der Privatklägerin angeführten Straftatbestände nicht erfüllt sind und vorliegend aufgrund des angezeigten Sachverhaltes auch kein strafbares Verhalten ersichtlich ist. Somit liess sich kein Tatverdacht erhärten, der eine Anklage rechtfertigt und das Verfahren wird eingestellt.