157 N 1). Auch wenn die Anzeige vom 30.11.2016 nicht ausdrücklich gegen die Firma F.________(Transportunternehmen) bzw. deren Verantwortlichen gerichtet ist, ergibt sich aus den Ausführungen zum Tatvorwurf des Wuchers, dass dieser Tatvorwurf offenbar im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung der betreffenden Entsorgungsfirma für die Entsorgung des Mobiliars aus den Nachlass von G.________ steht. So macht C.________ in ihrer Strafanzeige geltend, die geforderten Beträge der F.________(Transportunternehmen), bei welcher das Mobiliar eingelagert gewesen war und welche deren Entsorgung vornahm, seien wucherisch und würden den Tatbestand von Art. 157 StGB erfüllen.