157 StGB macht sich, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, oder wer eine wucherische Forderung erwirbt und sie weiterveräussert oder geltend macht. Der Täter muss dabei bewusst die Schwächesituation des Übervorteilten zur Erlangung übermässiger Vermögensvorteile ausnützen (BSK Strafrecht Il, Art. 157 N 1).