_ hat ihre Befugnisse somit genutzt, um ihre Pflichten als Ersatzbeiständin auftragsgemäss zu erfüllen. Damit ist auch weder der objektive noch der subjektive Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt. Wucher (Art. 157 StGB) Strafbar gemäss Art. 157 StGB macht sich, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, oder wer eine wucherische Forderung erwirbt und sie weiterveräussert oder geltend macht.