verpflichtet (vgl. Ernennungsurkunde vom 26.03.2015). Indem B.________ zusammen mit I.________ den Auftrag zur Räumung des Lagers und zur Entsorgung des Hausrats gab, missbrauchte sie nicht ihre Amtsgewalt, um sich einen Vorteil zu verschaffen, sondern nahm im Gegenteil kraft ihres behördlichen Auftrags die Interessen von H.________ wahr. Da seine finanzielle Situation unter anderen durch den Aufenthalt in einem Altersheim stark angespannt war, konnte er es sich nicht mehr leisten, den alten Hausrat unnötig lange eingelagert zu lassen. B.________ hat ihre Befugnisse somit genutzt, um ihre Pflichten als Ersatzbeiständin auftragsgemäss zu erfüllen.