_ durch die Entsorgung des Hausrats möglicherweise des Amtsmissbrauchs strafbar gemacht haben könnte. Es ergeben sich aus den Akten indessen keine Anhaltspunkte, dass Frau B.________ ihre Amtsgewalt missbräuchlich und zum Nachteil anderer Personen oder zu ihrem eigenen Vorteil einsetzen wollte. Vorliegend wurde B.________ mit Kammerentscheid der KESB D.________ vom 26.03.2015 zur Ersatzbeiständin von H.________ ernannt. Somit war sie auch zu seiner Interessenwahrung im Nachlassverfahren von G.________ sel. verpflichtet (vgl. Ernennungsurkunde vom 26.03.2015).