Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, machen sich wegen Amtsmissbrauch strafbar. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft, wo dies nicht geschehen dürfte (vgl. BGE 114 IV 41 E. 2 S. 42). C.________ macht in ihrer Strafanzeige geltend, dass sich B.________ durch die Entsorgung des Hausrats möglicherweise des Amtsmissbrauchs strafbar gemacht haben könnte.