7 gung des Hausrates durch mehrere Personen, u.a. die Privatklägerin selber aber äusserst unwahrscheinlich erscheint), würde in Bezug auf den angezeigten Tatbestand der Unterdrückung von Urkunden vorliegend aber auch keine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht und somit auch kein Vorsatz vorliegen. Auch in Bezug auf diesen Tatbestand lässt sich damit kein eine Anklage rechtfertigender Tatverdacht erhärten. Amtsmissbrauch (Art.