Damit ist vorliegend bereits der objektive Tatbestand der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten nicht erfüllt, ausserdem fehlt es an einer Bereicherungsabsicht. Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB) Der Unterdrückung von Urkunden macht sich strafbar, wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemandem am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Für die Erfüllung des Tatbestandes braucht es Vorsatz hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale (BSK Strafrecht II, Art. 254 N 22).