141bis N 11). Auf subjektiver Ebene muss gemäss Lehre und Rechtsprechung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal Bereicherungsabsicht vorliegen (BSK Strafrecht Il, Art. 141bis N 38). Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass sich im eingelagerten Hausrat (nicht körperliche) Forderungen im Sinne von Art. 141bis StGB befunden hätten. Zudem läge wie bereits erwähnt überdies auch keine Verwendung von unrechtmässig erlangten Vermögenswerten mit Bereicherungsabsicht vor. Damit ist vorliegend bereits der objektive Tatbestand der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten nicht erfüllt, ausserdem fehlt es an einer Bereicherungsabsicht.