Die Ersatzbeiständin Frau B.________ hat in Gegenteil alles Erdenkliche versucht, um einen unnötigen finanziellen Schaden von den gesetzlichen Erben C.________ und H.________ abzuwenden. Der Tatbestand der Sachentziehung ist somit klarerweise vorliegend nicht erfüllt. Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten (Art. 141bis StGB) Der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten macht sich strafbar, wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet. Als Tatobjekt von Art. 141bis StGB kommen nur Forderungen in Frage (BSK Strafrecht Il, Art. 141bis N 11).