141 N 31). C.________ macht in ihrer Strafanzeige geltend, durch die Entsorgung des Hausrats sei für die Erbberechtigten ein Schaden von ca. CHF 100‘000.00 entstanden, ohne dies jedoch näher zu belegen. Vorliegend kann offengelassen werden, ob C.________ durch das Entsorgen des stark riechenden und lange eingelagerten Hausrats und des entgegen ihrer Auffassung in der Tat wertlosen Autos tatsächlich ein erheblicher Nachteil entstanden ist oder nicht. Fest steht, dass auch hier kein irgendwie gearteter Vorsatz bezüglich der Zufügung eines erheblichen Nachteils bei den beschuldigten Personen, hier wiederum im Speziellen bei B.________, bestanden hat. Die Ersatzbeiständin Frau B._____