durchzuführen. Zusammenfassend ist damit in Bezug auf den Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung oder weiterer Aneignungsdelikte kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigen würde. Sachentziehung (Art. 141 StGB) Eine Sachentziehung begeht, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Die Sachentziehung braucht Vorsatz, der sich auch auf den erheblichen Nachteil erstrecken muss (BSK Strafrecht Il, Art. 141 N 31).