6 nicht näher dargelegt und geht auch aus den edierten Akten nicht hervor. Es ist somit nicht ersichtlich, welche der beschuldigten Personen sich auf Grund des angezeigten Sachverhalts einer unrechtmässigen Aneignung schuldig gemacht haben soll. Bei keiner der beschuldigten Personen besteht auf Grund der Aktenlage auch nur ein entsprechender Anfangsverdacht auf eine Aneignung oder eine Bereicherungsabsicht. Es ist nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, ohne hinreichenden oder minimal konkretisierbaren Anfangsverdacht auf eine mögliche Straftat zahlreiche Untersuchungshandlungen