Die Anzeigstellerin bringt vor, dass der Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung „alleine schon wegen des zu ermittelnden bzw. aufzuklärenden Verbleibs nachweislich im Besitz der Verstorbenen befundener Kunst-, Schmuck- und Wertgegenstände, wie Gemälde, Ringe, Ketten, Medaillons und Gedenkmünzen aus purem Gold sowie Uhren" erfüllt sei (Strafanzeige vom 30.11.2016, S. 3). Dabei unterlässt es die Privatklägerin darzulegen, welche Personen zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort durch welche konkreten Tathandlungen eine unrechtmässige Aneignung begangen haben sollen.