Eine unrechtmässige Aneignung begeht, wer sich eine fremde, bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Die Anzeigstellerin bringt vor, dass der Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung „alleine schon wegen des zu ermittelnden bzw. aufzuklärenden Verbleibs nachweislich im Besitz der Verstorbenen befundener Kunst-, Schmuck- und Wertgegenstände, wie Gemälde, Ringe, Ketten, Medaillons und Gedenkmünzen aus purem Gold sowie Uhren" erfüllt sei (Strafanzeige vom 30.11.2016, S. 3).