Auch nach der bereits erfolgten Kündigung des Lagervertrages wurde die Privatklägerin unverzüglich über die Kündigung und die Möglichkeit, über die Gegenstände zu verfügen, informiert. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Vorbringen der Privatklägerin, dass die Entsorgung „im Geheimen unter absoluter Deckung und Verschwiegenheit" geschehen sei (vgl. Strafanzeige vom 30.11.2016 S. 3) als aktenwidrig und ein vorsätzliches Handeln scheidet aus. Unrechtmässige Aneignung (Art. 137 StGB) Eine unrechtmässige Aneignung begeht, wer sich eine fremde, bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern.