_ niemals Gebrauch gemacht. Sie hat die eingelagerten Sachen zwar besichtigt und liess über ihren Anwalt auch mitteilen, dass sie kein Interesse mehr daran habe, hat es aber trotz mehrfacher Aufforderung unterlassen, dies schriftlich zu bestätigen oder für sie allenfalls doch noch wichtige Stücke aus dem Hausrat mitzunehmen oder genaue Forderungen zu stellen, unter welchen Bedingungen das Lager nun aufgelöst werden könne. Auch nach der bereits erfolgten Kündigung des Lagervertrages wurde die Privatklägerin unverzüglich über die Kündigung und die Möglichkeit, über die Gegenstände zu verfügen, informiert.