_, ist kein entsprechender Vorsatz nachzuweisen, handelten diese offensichtlich doch nicht in „Beschädigungsabsicht", sondern ging es ihnen vielmehr darum, eine weitere finanzielle Belastung des Nachlasses zu vermeiden. Ausserdem wurde der Privatklägerin mehrfach Gelegenheit erteilt, die Sachen abzuholen oder selber darüber zu verfügen. Namentlich wurde C.________ auf die Möglichkeit hingewiesen, das eingelagerte Mobiliar und das Fahrzeug abzuholen. Von diesem Recht hat C.________ niemals Gebrauch gemacht.