Das formelle Beharren auf das Weiterführen des Lagers im Rahmen des Nachlassverfahrens sowie die anschliessende Einreichung einer Strafanzeige erscheint vor diesem Hintergrund als geradezu rechtsmissbräuchlich. Hinzu kommt, dass eine Sachbeschädigung subjektiv voraussetzt, dass der Täter eine Beschädigung der Sache beabsichtigen muss (BSK Strafrecht II, Art. 144 N 81). Den beschuldigten Personen, im Speziellen hier B.________, ist kein entsprechender Vorsatz nachzuweisen, handelten diese offensichtlich doch nicht in „Beschädigungsabsicht", sondern ging es ihnen vielmehr darum, eine weitere finanzielle Belastung des Nachlasses zu vermeiden.